AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Fahrzeugübergabe und Mietzeit
    a) Der Mieter ist darauf hingewiesen, daß der Mietwagen in einwandfreiem bzw. vorderseitig beschriebenen Zustand, ausgestattet, mit Kfz-Papieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten sowie mit unverletzter Tachoplombierung übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.
    b) Die Miete beginnt und endet an den vom Vermieter festgesetzten Sta­tionen, Orten oder Adressen.
    c) Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich: den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen.
    d) Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mie­ten für den Fall, daß der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen län­ger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, daß er den Ver­pflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
  2. Benutzung des Fahrzeuges
    a) Zum Fahren des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt; bei Firmenanmietungen festangestellte Berufsfah­rer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Bei einer Benut­zung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet
    aa) sich davon zu überzeugen, daß dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt ist, über eine über mehr als sechsmonatige Fahrpraxis verfügt und
    bb) dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeuges die Mietbedingungen bekanntzugeben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten.
    b) Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.
    c) Dem Mieter ist insbesondere nicht gestattet: aa) Die aktive Teilnahme an Motor-Sportveranstaltungen; bb) Fahrten ins Ausland, es sei denn, der Vermieter hat schriftlich zugestimmt; cc) Waren oder sonstige Wertgegenstände entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu transportieren.
    d) Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Miet­dauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden. Vor Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken.
    e) Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über EUR 100,- muß das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
    f) Der Tachometer ist plombiert. Bei Ausfall des Tachos ist sofort der Ver­mieter zu verständigen. Andernfalls oder bei Verletzung der Plombe erfolgt eine Berechnung von 800 km pro Tag. Beide Vertragsparteien haben das Recht, eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen, aber vom Tacho nicht angezeigten km nachzuweisen.
    g) Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, daß der Unfall / die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des -Hergangs gehört. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw, durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes).
  3. Rückgabe des Fahrzeuges
    Die Rückgabe des Fahrzeuges ist nur während der normalen Geschäfts­zeit möglich. Diese ist im Betrieb des Vermieters durch Aushang bekanntgegeben.
  4. Versicherungsschutz
    Die Fahrzeuge haben einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von mindestens EUR 500.000.
  5. Haftung des Mieters bei Schäden
    Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für das Mietfahrzeug keine Vollkasko-Versicherung besteht. Bei Schäden, die er oder der Fahrer zu vertreten hat, haftet er wie folgt:
    a) Haftung ohne Ausschluß der Selbstbeteiligung bzw. Haftungs-beschränkung Der Mieter haftet für den Fahrzeugschaden bis zur Höhe der umseiti­gen Selbstbeteiligung. Hinsichtlich der übrigen Schäden haftet er voll. In voller Höhe haftet er auch bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung und auch fahrlässigen Verstößen gegen Ziffer 2 a, c oder g dieser Bedingungen.
    Für Schäden an LKW-Aufbauten, (Koffer, Planen, Spiegel, Hochdach usw.) und Kombis, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und -breite) beruhen, haftet der Mieter ebenfalls voll, auch für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung entstehen.
    b) Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie:
    a) Sachverständigenkosten
    b) Abschleppkosten
    c) Wertminderung
    d) Mietausfallkosten
    Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. 2 g) dieser Bedingungen verstoßen hat.
    Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    c) Volle Haftung bei Sondertarifen (Touristik, etc.)
    Der Mieter hat den gesamten dem Vermieter entstandenen Schaden zu ersetzen, also Fahrzeugschäden, Reifenschäden, Mietausfall, Abschlepp- und Gutachterkosten usw. Als Mietausfall ist täglich mindestens eine Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu erstatten, der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
    Schadensersatzansprüche gegen den Mieter werden, sofern zur Feststellung einer Haftung des Mieters eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, bis zur Akteneinsicht gestundet. Von dem Zeitpunkt der Akteneinsicht ist der Mieter ggf. zu unterrichten.
  6. Haftungsfreiheit des Vermieters
    Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig verursacht.
  7. Zahlungsbedingungen
    a) Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Haftpflicht-, Teilkasko-Versicherung und Öl ein.
    b) Wenn mehrere Personen als Mieter auftreten, so haften diese gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.
    c) Der Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt (siehe auch 2 f).
    d) Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Bei Verzug des Mieters beträgt die Mahngebühr je Mahnung EUR 5,-, die Verzugszinsen 1 % pro Monat, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Verzugsschaden nach.
  8. Nebenabreden oder Ergänzungen
    Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
  9. Persönliche Daten
    Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten in eine Warndatei weitergegeben werden.
  10. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
    Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches Recht.
  11. Erfüllungsort
    Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
  12. Gerichtsstandsvereinbarung
    Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrage der Sitz des Vermieters, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder sofern er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

AGB Brendtner & Söhne GbR, Stand: 01.07.2007